Gleichwohl haben die meisten Deutschen kein Testament. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, wonach Ehepartner und eigene Kinder als Erbengemeinschaft erben. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erben die eigenen Eltern, Geschwister oder weiter entfernte Verwandte. Neben dieser Erbfolge regelt das Gesetz die Erbquoten, nicht aber wer genau was bekommen soll. Damit ist bei einer Erbengemeinschaft der Streit um die genaue Aufteilung vorprogrammiert. Denn selten wird nur Geld vererbt, das sich einfach aufteilen lässt. Bei Immobilienvermögen, wie dem eigenen Familienheim, ist eine Teilung nur schwer möglich. Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einigen kann, besteht das Risiko, dass ein Erbe einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt.
Wichtig ist, das beim Verfassen des Testaments zu bedenken. Wer Streit unter seinen Nachfahren vermutet, sollte sich genau überlegen, was er mit seinem Vermögen machen möchte. In einem Testament sollten die Erben klar benannt und genau beschrieben werden, wer was bekommen soll.
Mit einer Teilungsanordnung kann bestimmt werden, wie der Nachlass unter mehreren Erben geteilt werden soll. Mit einem Vermächtnis können Einzelzuwendungen an Personen vorgesehen werden, die nicht Erben sondern im juristischen Sinne nur Vermächtnisnehmer sind. Bei Immobilienvermögen kann es ratsam sein, eine Erbengemeinschaft aus mehreren Personen zu vermeiden oder Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Enterben lassen sich die engsten Verwandten nicht. Ehepartner und Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch. Falls Kinder schon verstorben sind, haben deren Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Bei Kinderlosen haben die eigenen Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil. Er entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Viele handschriftliche Testamente enthalten Einzelbestimmungen, die nicht eindeutig formuliert oder teilweise nichtig sind – mit der Folge, dass aus diesem Grunde später doch die gesetzliche Erbfolge gilt. Um dies zu vermeiden und dem Letzten Willen Rechtssicherheit zu verschaffen, sollte ein notarielles Testament errichtet und beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Das kann im Gegensatz zum handschriftlichen Testament nicht verloren gehen, unterdrückt oder verfälscht werden. Es hat zusätzlich der Vorteil, dass die Erben zur Grundbuchberichtigung keinen mit zusätzlichen Kosten verbundenen Erbschein benötigen.
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