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Klare Verhältnisse, kein Streit, für den Ernstfall alles geregelt – durch das notariell beurkundete Testament

Gleichwohl haben die meisten Deutschen kein Testament. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, wonach Ehepartner und eigene Kinder als Erbengemeinschaft erben. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erben die eigenen Eltern, Geschwister oder weiter entfernte Verwandte. Neben dieser Erbfolge regelt das Gesetz die Erbquoten, nicht aber wer genau was bekommen soll. Damit ist bei einer Erbengemeinschaft der Streit um die genaue Aufteilung vorprogrammiert. Denn selten wird nur Geld vererbt, das sich einfach aufteilen lässt. Bei Immobilienvermögen, wie dem eigenen Familienheim, ist eine Teilung nur schwer möglich. Wenn die Erbengemeinschaft sich nicht einigen kann, besteht das Risiko, dass ein Erbe einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt.

Wichtig ist, das beim Verfassen des Testaments zu bedenken. Wer Streit unter seinen Nachfahren vermutet, sollte sich genau überlegen, was er mit seinem Vermögen machen möchte. In einem Testament sollten die Erben klar benannt und genau beschrieben werden, wer was bekommen soll.
Mit einer Teilungsanordnung kann bestimmt werden, wie der Nachlass unter mehreren Erben geteilt werden soll. Mit einem Vermächtnis können Einzelzuwendungen an Personen vorgesehen werden, die nicht Erben sondern im juristischen Sinne nur Vermächtnisnehmer sind. Bei Immobilienvermögen kann es ratsam sein, eine Erbengemeinschaft aus mehreren Personen zu vermeiden oder Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Enterben lassen sich die engsten Verwandten nicht. Ehepartner und Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch. Falls Kinder schon verstorben sind, haben deren Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Bei Kinderlosen haben die eigenen Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil. Er entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Viele handschriftliche Testamente enthalten Einzelbestimmungen, die nicht eindeutig formuliert oder teilweise nichtig sind – mit der Folge, dass aus diesem Grunde später doch die gesetzliche Erbfolge gilt. Um dies zu vermeiden und dem Letzten Willen Rechtssicherheit zu verschaffen, sollte ein notarielles Testament errichtet und beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Das kann im Gegensatz zum handschriftlichen Testament nicht verloren gehen, unterdrückt oder verfälscht werden. Es hat zusätzlich der Vorteil, dass die Erben zur Grundbuchberichtigung keinen mit zusätzlichen Kosten verbundenen Erbschein benötigen.

Patient ohne Verfügung

Bei fehlender Vorsorge gehören aufwendige medizinische Eingriffe, wie Operationen, Katheterisierungen, Bestrahlungen und Beatmungen zum Standard stationärer Krankenhausbehandlungen.

Während die finanziellen Absicherung durch Vermögensbildung oder Versicherungen für viele Menschen selbstverständlich ist, wird die Frage nach Testament, Patientenverfügung, oder Vorsorgevollmacht hinausgeschoben: Ach, das hat Zeit. Hat es nicht! Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Erkrankung können dazu führen, dass Sie mit einem Mal auf andere angewiesen sind.

Dabei ist ein Testament einfach und schnell verfasst und sehr wichtig. Damit keine Fehler in der Formulierung passieren, ist es sinnvoll, ein notarielles Testament zu errichten.

Die Patientenverfügung regelt, welche Behandlungswünsche bei dauerhaftem Koma, Hirnabbauerkrankung oder bei schweren anderen Erkrankung, etwa nach einem Unfall gewünscht und welche Apparatemedizin nicht gewollt ist.

In der Vorsorgevollmacht wird eine andere Person bevollmächtigt, bestimmte Aufgaben zu erledigen. Sie dient der Vermeidung einer Betreuung. Wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt und Sie Ihre Angelegenheiten aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst nicht mehr regeln können, wird das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer einsetzen. Denn selbst Ehepartner und engste Verwandte haben nicht automatisch das Recht, für Sie stellvertretend zu handeln und zu entscheiden. Sie benötigen eine Vollmacht für vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten. Mit einer notariellen Vorsorgevollmacht, die im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert wird, schaffen Sie die rechtlichen Voraussetzungen für eine sichere Vorsorge.

Erbauseinander­­setzung bei Immobilien­nachlass

Spielt bei der Erbauseinandersetzung unter Miterben oder bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs die Wertermittlung von Immobilien eine wesentliche Rolle, so kann eine Begutachtung im gerichtlichen Verfahren sinnvoll sein.

Die Verkehrswertermittlung der Immobilien in einem selbständigen Beweisverfahren vor dem zuständigen Landgericht hat den Vorteil, dass die Betroffenen sich nicht auf einen privaten Gutachter einigen müssen. Im selbständigen Beweisverfahren entscheidet das Gericht, welcher Gutachter beauftragt wird. Das Ergebnis der Begutachtung im gerichtlichen Verfahren ist bindend. Es ermöglicht eine gütliche Einigung durch einen Vergleich und kann so einen Rechtsstreits vermeiden. Selbst wenn es später zu einem Rechtsstreit kommen sollte, würde das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte gerichtliche Gutachten beigezogen und wie ein in dem Rechtsstreit selbst eingeholtes Sachverständigengutachten behandelt.

Das Landgericht Berlin hat in einem bislang unveröffentlichten Beschluss, Az. 14 OH 11/12, entschieden, dass die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens in entsprechenden Fällen zulässig ist.